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§ 7b - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal



(1) 1Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt:

1.
einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,

2.
eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, oder

3.
eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020.

2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal Folgendes mitführt:

1.
einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und

2.
einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.

3Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden.

(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 7b GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7c GüKG Verantwortung des Auftraggebers (vom 27.02.2026)
...  2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln ...
§ 13 GüKG Untersagung der Weiterfahrt (vom 27.02.2026)
... 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren. (2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der ...
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, 6d. ... Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, 6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage ... ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt, 6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
§ 21 BKrFQG Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen (vom 06.02.2026)
... auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, 2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , 3. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, 2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , 3. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... auszuhändigen." 8. § 7a Absatz 5 wird aufgehoben. 9. § 7b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien" ersetzt. 3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „einer ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden." 7. § 7b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln ... 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren. (2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der ...