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2. Abschnitt - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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2. Abschnitt Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz.
(2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) 1Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist. 2Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. 3Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
(4) 1Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen. 2Eine Gemeinschaftslizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 3Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5) 1Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(6) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. 2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. 3Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat. 4Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die nähere Bestimmung der Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus,
- 2.
- die Einzelheiten der Prüfung nach Absatz 6 Satz 3,
- 3.
- das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz sowie zur Erteilung und Einziehung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
- 4.
- das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
- 5.
- das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,
- 6.
- die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und
- 7.
- die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
(8) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 hat. 3Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
- 1.
- einer Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- einer CEMT-Genehmigung,
- 3.
- einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
- einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5.
- einer Drittstaatengenehmigung.
(2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
(1) 1Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. 2Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
(2) 1Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen. 2Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen. 2Diese Kabotagebeförderung muss
- 1.
- auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland folgen und
- 2.
- innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung nach Nummer 1 durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
- 1.
- die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des Vereinigten Königreichs oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung,
- 2.
- der für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen und
- 3.
- ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind.
(2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte Beförderungen mitgeführt werden.
(3) 1Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.
(4) 1Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
(5) 1Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, hat außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
(6) 1Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen. 2Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 3Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 7a Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. 2Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
- 1.
- Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
- 2.
- Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
- 3.
- Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.
(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. 2Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 3Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
(1) 1Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt:
- 1.
- einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,
- 2.
- eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, oder
- 3.
- eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020.
- 1.
- einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
- 2.
- einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
1Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
- 1.
- nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,
- 2.
- bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,
- 3.
- einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
- a)
- Nummer 1 oder
- b)
- Nummer 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 7d (weggefallen)
§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
(1) 1Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. 2Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) 1Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Gemeinschaftslizenz beantragt hat. 2Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. 3Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
§ 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) 1Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Fahrer gemietete und dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25 Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt. 2Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,
- 1.
- über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt und
- 2.
- die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
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