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Änderung § 9 GüKG vom 27.02.2026

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§ 9 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 9 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit


(Text neue Fassung)

§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit


vorherige Änderung

1 Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. 2 Es besteht keine Versicherungspflicht.



1 Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. 2 Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.


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