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Änderung § 10 GüKG vom 27.02.2026

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§ 10 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 10 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Organisation


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.

(heute geltende Fassung)