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Änderung § 10 GüKG vom 27.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des GüKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 10 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 10 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Organisation | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt. |
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