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§ 9 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit



1Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. 2Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.



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Frühere Fassungen von § 9 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 Berechtigungs- und ... e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit". f) Die Angabe zu § 15 wird durch ... zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1." 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Berechtigungs- und ... nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1." 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit Der ... 1." 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit Der Werkverkehr bedarf keiner ...