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Änderung § 24 GüKG vom 27.02.2026
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| § 24 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 24 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 24 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung |
1 Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2 § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. 3 Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig. |
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