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Änderung § 24 GüKG vom 27.02.2026

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§ 24 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 24 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung


vorherige Änderung

 


1 Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2 § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. 3 Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

(heute geltende Fassung)