Änderung § 24 GüKG vom 27.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des GüKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 24 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung


vorherige Änderung

 


1 Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2 § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. 3 Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed