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Änderung § 24 GüKG vom 26.11.2011

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§ 24 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 24 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Weitergeltung und Umtausch von Berechtigungen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2000,

1. Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den §§ 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr.

(2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. Juli 2000

1. Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemeinen Güternahverkehr sowie Bescheinigungen über die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach den §§ 37, 80 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. Bescheinigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers.

(3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum 1. Juli 2000 Ausfertigungen der

1. Erlaubnisse und Berechtigungsbescheinigungen im Sinne der §§ 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. Bescheinigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers.

(4) Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3 und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a umgetauscht werden. Dies gilt nicht für Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 können vor dem 1. Juli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a umgetauscht werden.

(5) (entfällt)

(6) Maßgeblich sind die jeweils am 30. Juni 1998 geltenden Fassungen der genannten Gesetze und Rechtsverordnungen.