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§ 24 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung



1Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2§ 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. 3Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.



 
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Frühere Fassungen von § 24 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuellvor 26.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... „von Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt. 25. Die §§ 24 und 25 werden ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... j) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung". 2. § 1 ... digitale Infrastruktur" gestrichen. 31. Nach § 23 wird der folgende § 24 eingefügt: „§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 ... 31. Nach § 23 wird der folgende § 24 eingefügt: „ § 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung Eine Erlaubnis, ...