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§ 3 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

6.
Rohstoff Milch und seine Eigenschaften,

7.
Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch,

8.
Annehmen und Vorbehandeln der Milch,

9.
thermisches und mechanisches Behandeln der Milch,

10.
Anwenden produktionstechnischer Verfahren,

11.
Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch,

12.
Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen,

13.
Abpacken, Lagern und Vertrieb,

14.
Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

15.
Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,

16.
Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen.

 
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Zitierungen von § 3 Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MolkFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MolkFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen ...