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Änderung § 10 Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 25.04.2006

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

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§ 10 Aufhebung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.