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Änderung § 11 Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 25.04.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 
 

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