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§ 4 - DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)

Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-31 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 4 Zuständigkeit



1Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. 2Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte. 3Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt dieses zuständig. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertragen.

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