§ 4 - DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)

Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-31 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 4 Zuständigkeit



1Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. 2Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte. 3Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt dieses zuständig. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertragen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed