Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts (BRSAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.12.1968; FNA: 114-4 Verkündungswesen
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§ 2



Abschlußtag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts), ist der 31. Dezember 1963.



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