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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie (PolstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,

7.
Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Behandeln und Veredeln von Oberflächen,

10.
Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anlagen,

11.
Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,

12.
Vorbereiten des Polstergrunds,

13.
Zuschneiden,

14.
Polstern,

15.
Beziehen,

16.
Verzieren und Montieren,

17.
Grundlagen der rechnergestützten Produktion,

18.
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolstAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PolstAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...