(1) Die Angaben nach §
7 Abs. 1 des
Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein.
(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach §
7 Abs. 2 des
Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat mindestens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters tragen:
- 1.
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
- 2.
- die Nummer des Attribut-Zertifikates,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,
- 4.
- Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
- 5.
- ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens zehn Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines qualifizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542