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§ 15 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere biometrische Merkmale angewendet werden kann. Der Signaturschlüssel darf nicht preisgegeben werden. Bei Nutzung biometrischer Merkmale muss hinreichend sichergestellt sein, dass eine unbefugte Nutzung des Signaturschlüssels ausgeschlossen ist und eine dem wissensbasierten Verfahren gleichwertige Sicherheit gegeben sein. Die zur Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus einem Signaturprüfschlüssel oder einer Signatur nicht der Signaturschlüssel errechnet werden kann und die Signaturschlüssel nicht dupliziert werden können.

(2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass

1.
bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur

a)
die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,

b)
eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,

c)
die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und

2.
bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur

a)
die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und

b)
eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im jeweiligen Zertifikat-Verzeichnis*) zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren.

(3) Technische Komponenten nach § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass die Sperrung eines qualifizierten Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte nach Satz 1 müssen beinhalten, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im Verzeichnis der qualifizierten Zertifikate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und ob sie nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene qualifizierte Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Im Falle des § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Signaturgesetzes muss gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der Erzeugung des qualifizierten Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen wird.

(4) Sicherheitstechnische Veränderungen an Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.

(5) Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes muss

1.
den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen und

2.
genaue Angaben darüber enthalten, welche Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung im Einzelnen erfüllt sind.

Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.

(6) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, haben diese abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Geltung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die aktuell gültigen Anforderungen auf Grund der Festlegungen nach Satz 1.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a V. v. 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) ist nicht durchführbar. § 15 enthält weder eine Abs. 2 Nr. 2b noch das Wort „Zertifikats-Verzeichnis".


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung V. v. 15. November 2010 BGBl. I S. 1542 m.W.v. 23. November 2010

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Frühere Fassungen von § 15 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen (vom 23.11.2010)
... 1 Nr. 10 Buchstabe a V. v. 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) ist nicht durchführbar. § 15 enthält weder eine Abs. 2 Nr. 2b noch das Wort ...
Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
...  a) für welche Anforderungen nach § 17 des Signaturgesetzes und nach § 15 dieser Verordnung die Bestätigung gilt und unter welchen Einsatzbedingungen, b) ... gilt, ebenfalls im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. II. Zu § 15 Abs. 5 dieser Verordnung und nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes (nach § 4 ... ohne freiwillige Akkreditierung) Für die Prüfung von Produkten nach § 15 Abs. 5 gelten die Anforderungen nach Abschnitt I entsprechend. Abweichend hiervon ... hiervon können - Produkte zum Einsatz kommen, die den Normen nach § 15 Abs. 6 entsprechen, - Produkte nach § 17 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und 3 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2b wird das Wort ... elektronische Signatur trägt." --- *) Anm. d. Red.: § 15 enthält weder eine Abs. 2 Nr. 2b noch das Wort ...


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