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Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung (2. SigVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 (Nr. 57); Geltung ab 23.11.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 874) verordnet die Bundesregierung:

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung der Signaturverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 SigV § 1, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15, § 17

Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „elektronischen Dokuments" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen:

1.
Personalausweis,

2.
Reisepass, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,

3.
elektronischer Dienstausweis oder

4.
Dokumente oder geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach den Nummern 1 bis 3."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments, es sei denn, eine andere Form der Bestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden."

5.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,".

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1."

6.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Behörde nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „erfüllt werden," das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sollen die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt werden auf die veränderten Komponenten des Sicherheitskonzepts und deren Schnittstellen zu den beibehaltenen Komponenten."

9.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2b wird das Wort „Zertifikats-Verzeichnis" durch das Wort „Zertifikatsverzeichnis" ersetzt. *)

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „technischen Komponenten" durch die Wörter „Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen" ersetzt.

11.
Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur nach Satz 2 kann ein qualifizierter Zeitstempel aufgebracht werden, wenn dieser selbst eine qualifizierte elektronische Signatur trägt."


---
*)
Anm. d. Red.: § 15 enthält weder eine Abs. 2 Nr. 2b noch das Wort „Zertifikats-Verzeichnis"


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2010.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle