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§ 1 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes



Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede schriftliche Mitteilung

a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,

b)
2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,

c)
0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Briefen,

d)
0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Briefen,

e)
0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Briefen,

in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

2.
für jede elektronische Mitteilung

a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,

b)
1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,

c)
0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Mitteilungen,

d)
0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Mitteilungen,

e)
0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Mitteilungen,

in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

3.
die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KredInstAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredInstAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KredInstAufwV Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... 67a bis 67c, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes ist § 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 ARUG Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
... § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 67a bis 67c, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes ist § 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß ...