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§ 5 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 5 Brauchbarkeit



(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.

(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestattet.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 5 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BauPG Begriffsbestimmungen
... Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt. Bund ... Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen. (4) Leitlinien für die europäische technische ...
§ 3 BauPG Anwendungsbereich (vom 08.11.2006)
... europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können, 4. ... 4 Satz 2 erteilt werden können, 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen ... Bauprodukte insoweit keine Anwendung. (2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten ... nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. (3) § 15a gilt für ...
§ 4 BauPG Allgemeine Anforderungen
... darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § ...
§ 6 BauPG Europäische technische Zulassung
... die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das ... Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nachweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen ...
§ 9 BauPG Konformitätserklärung des Herstellers
... technischen Zulassungen entspricht. (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines ...
§ 12 BauPG CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.  ...