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§ 6 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 6 Europäische technische Zulassung



(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt hat.

(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.

(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht erarbeitet, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nachweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen oder Sachverständige einschalten.

(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.

(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegangen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen.

(7) Die europäische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.

(9) Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller aufzuerlegen.

(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.



 

Zitierungen von § 6 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BauPG Anwendungsbereich (vom 08.11.2006)
... ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können, 4. die wesentlichen Anforderungen nach ...
§ 5 BauPG Brauchbarkeit
... Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom ... erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 ... bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom ... erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ...
§ 8 BauPG Konformitätsnachweisverfahren (vom 01.12.2011)
... auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen ...
§ 9 BauPG Konformitätserklärung des Herstellers
... durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konformitätserklärung ist schriftlich ... Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (5) ...
§ 10 BauPG Konformitätszertifikat
... Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder ...
§ 12 BauPG CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... angebracht wurde, 4. Nummer des Konformitätszertifikats. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein ...
§ 15 BauPG Rechtsverordnungen (vom 01.12.2011)
... das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln, 2. die Überprüfung der Personen, Stellen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
§ 4 BauPGPÜZAnerkV Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle
... und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte, deren Vertretern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8 Abs. 6 Satz 4 des ...