(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach §
7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach §
5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt hat.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht erarbeitet, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nachweis der Brauchbarkeit nach §
5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen oder Sachverständige einschalten.
(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach §
8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.
(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegangen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen.
(7) Die europäische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.
(9) Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller aufzuerlegen.
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.
V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449