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§ 10 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 10 Konformitätszertifikat


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

1.
Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,

2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,

3.
Beschreibung des Bauprodukts,

4.
bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,

5.
besondere Verwendungshinweise,

6.
Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,

7.
Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.

§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vorzulegen.

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Zitierungen von § 10 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BauPG Konformitätsnachweisverfahren (vom 01.12.2011)
... des Herstellers nach § 9 oder 2. Konformitätszertifikat nach § 10. Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer ... die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10. (4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die ...
§ 11 BauPG Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (vom 08.11.2006)
... nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, ...


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