Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach §
8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. §
6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
- 1.
- Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
- 2.
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
- 3.
- Beschreibung des Bauprodukts,
- 4.
- bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
- 5.
- besondere Verwendungshinweise,
- 6.
- Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,
- 7.
- Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
§
8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vorzulegen.