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§ 3 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen,

8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

10.
Umformen von Metallen,

11.
Trennen und Abtragen,

12.
Fügen,

13.
Legieren und Schmelzen,

14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,

17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,

18.
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen,

19.
Anfertigen von Verschnitt,

20.
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen.



 

Zitierungen von § 3 Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EdlStFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...