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§ 9 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung

§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Schmucksteinfasser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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