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§ 1 - Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse (3. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden

Zolltarif-NummerErzeugnisse
1. für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse:
03.01 BSeefische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert;
aus 03.02Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet; ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert;
03.03Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer nur in Wasser gekocht;
2. für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse:
aus 03.01 AForellen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren;
aus 03.01 AKarpfen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren.