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§ 2 - Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse (3. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochseefischerei auf jährlich 80.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch oder 5.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Salzfisch;

2.
bei Erzeugergemeinschaften der Großen Heringsfischerei auf jährlich 10.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;

3.
bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 3.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;

4.
bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

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