Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
1. für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse: |
03.01 B | Seefische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert; |
aus 03.02 | Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet; ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert; |
03.03 | Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer nur in Wasser gekocht; |
2. für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse: |
aus 03.01 A | Forellen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren; |
aus 03.01 A | Karpfen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren. |