(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochseefischerei auf jährlich 80.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch oder 5.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Salzfisch;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Heringsfischerei auf jährlich 10.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 3.
- bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 3.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;
- 4.
- bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.