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Änderung § 6 STzV vom 01.01.2016

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§ 6 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich



(1) 1 Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich

(Textabschnitt unverändert)

1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,

3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,

vorherige Änderung

4. auf Schiffen und Booten der Marine,

5.
für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,

6.
im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,

7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und

8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.

(2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.



4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.

2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung
im Blockmodell (§ 9) beantragt wird.

(2) 1 Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. 2 Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.

(3) 1 Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 3 Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. 4 Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(4) 1 Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(5) 1 Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 2 Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)