Synopse aller Änderungen der STzV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 7 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der STzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Antragsberechtigung
(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Antragsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Antragsvoraussetzungen


§ 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung
§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung
§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Ausschlüsse


§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen
§ 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages
§ 8 Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten


§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Antragsberechtigung




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen.

(2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Antragsvoraussetzungen




§ 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.



(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Beantragt werden kann eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.

(2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten

1. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,

2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

3. in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,

4. Geschwister und deren Kinder,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,



5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

6. Geschwister der Eltern,

7. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).



§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung


(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1. die Verlängerung,

2. die Änderung und

3. den Widerruf der Bewilligung sowie

4. die vorzeitige Beendigung

einer Teilzeitbeschäftigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Ausschlüsse




§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich



(1) 1 Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich

1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,

3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. auf Schiffen und Booten der Marine,

5.
für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,

6.
im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,

7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und

8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.

(2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.



4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.

2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung
im Blockmodell (§ 9) beantragt wird.

(2) 1 Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. 2 Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.

(3) 1 Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 3 Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. 4 Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(4) 1 Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(5) 1 Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 2 Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.


(heute geltende Fassung) 

§ 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist. 3 Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann. 4 Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. 5 Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. 2 Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.



(1) 1 Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. 2 Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen. 3 Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein geeigneter Dienstposten in einer Dienststelle verfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet.

(3) 1 Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. 2 Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten




§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


vorherige Änderung

 


Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.




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