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§ 10 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 10 Zähler



(1) Für die Erhebung können ehrenamtliche Zähler eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.

(2) Zur Übernahme der Zählertätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Zählertätigkeit freizustellen; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(4) Die Zähler dürfen die aus der Zählertätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich der Zählertätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zählertätigkeit.

(5) Die Zähler müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden

1.
in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbarschaft);

2.
wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu besorgen ist, daß Erkenntnisse aus der Zählertätigkeit zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(6) Die Zähler sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Zählertätigkeit haben sich die Zähler auszuweisen; Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung eines Verfügungsberechtigten betreten.

(7) Die Zähler sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zählertätigkeit sind, die Angaben über die Zahl der Personen im Haushalt, die Zahl der Haushalte und der Arbeitsstätten im Gebäude und in der Wohnung, die Zugehörigkeit zu ausländischen Streitkräften oder zu diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen oder zur Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, das Leerstehen der Wohnung und die Hilfsmerkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Angabe des Namens der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) und § 8 Abs. 1 Nr. 3 (ohne Angabe des Bearbeiters des Fragebogens) selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(8) Die Zähler sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(9) Die Erhebungsstellen zahlen den Zählern für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.

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Zitierungen von § 10 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VZG 1987 Erhebungsvordrucke
... Durchführung der Zählertätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf Verlangen des Zählers mündlich, die Vor- und Familiennamen der ...
§ 16 VZG 1987 Unterrichtung
... (§ 15) und 8. die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10 , § 13 Abs. 2 und ...