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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 11 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 11 Datenübermittlungen an die Erhebungsstellen



(1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Meldebehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende im Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner: Vor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnummer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und -monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Diese Daten, mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können auch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist.

(2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und Verwalter der nach § 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude und Unterkünfte mit.

(3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Verlangen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätten.



 

Zitierungen von § 11 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VZG 1987 Trennung und Löschung
...  (6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die Erhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam mit den Erhebungsvordrucken an die statistischen Ämter der ...