(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des §
341k des
Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
Handelsgesetzbuches und der
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt §
7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.