(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des §
341k des
Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
Handelsgesetzbuches und der
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt §
7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.
(3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
(1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natürliche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach §
6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen.
(2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne von §
15 des
Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen im Sinne von §
15 des
Aktiengesetzes ist.
(3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachverständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Versicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungsunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der Sachverständige von diesem bestellt und abberufen.