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Änderung III. Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 01.08.2007

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III. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
III. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Anordnung A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1769
 

(Textabschnitt unverändert)

III. Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten


(Text alte Fassung)

Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten übertragen, für deren Betreuung sie zuständig sind. Hiervon nicht erfasst ist die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 42 des Bundesdisziplinargesetzes; hier gilt die besondere Regelung nach Abschnitt IV.

(Text neue Fassung)

Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen.