III. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | III. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Anordnung A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1769 |
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(Textabschnitt unverändert) III. Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten | |
(Text alte Fassung) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten übertragen, für deren Betreuung sie zuständig sind. Hiervon nicht erfasst ist die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 42 des Bundesdisziplinargesetzes; hier gilt die besondere Regelung nach Abschnitt IV. | (Text neue Fassung) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen. |