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§ 16 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 16 Errichtung von Amts wegen



(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhörungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 16 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 WVG Überleitung eines Errichtungsverfahrens
... sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfahren vorgenommen ...