(1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der nach dem
Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach §
1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach §
11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, §
12 Abs. 5 Satz 3 oder §
16 Abs. 3 Satz 3 des
Gentechnikgesetzes die Frist ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tragenden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten enthalten.
(2) (weggefallen)