Änderung § 3 ZKBSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 354 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSV

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§ 3 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder


(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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