§ 23 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. 3Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2639 m.W.v. 22. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 23 LPartG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 19 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 181 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 LPartG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 42 PStG Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern (vom 29.01.2019)
... Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt ...
§ 45 PStG Erklärungen zur Namensführung des Kindes (vom 01.11.2017)
... Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 19 LPartRBerG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und" eingefügt. 3. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Abweichende landesrechtliche ... eingefügt. 3. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten Die Länder können ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 3 EheRAnpG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1," ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... eingefügt: „Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten (1) Landesrechtliche Vorschriften, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 181 10. ZustAnpV Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
...  In § 23 Absatz 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das  ...


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