(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. §
1c gilt entsprechend.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach §
2 Absatz 2, auch in Verbindung mit §
3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
2 aus.
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