Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach §
10 Abs. 2, §
10a Abs. 2 oder §
22 Abs. 3 des
Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach §
10 Abs. 2 und §
10a Abs. 2 des
Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach §
2, in den Fällen einer Untersagung nach §
22 Abs. 3 des
Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach §
3 Abs. 1 abhängig machen.
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872