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§ 5 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

§ 5 Länderbefugnis



Die Befugnis der Länder, nach § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2, des Pflanzenschutzgesetzes nähere Vorschriften über das Verfahren der Prüfung nach § 2 zu erlassen, bleibt unberührt.

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