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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften (UmFoBRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002; Geltung ab 28.05.2004
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach § 12 der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 11 § 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:

 
„§ 12a Anwendungsregelung

Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UmFoBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmFoBRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 UmFoBRÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft. ...