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§ 5 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Schlachtstätten



(1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen

1.
den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

2.
Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,

3.
an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.

(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.



 

Zitierungen von § 5 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung ... oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung ...