(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 25 ViehVerkV ... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer ... den festgesetzten Anforderungen entsprechen, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht ...