(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 25 ViehVerkV ... 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, oder § 17 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren ... nicht rechtzeitig erstattet, 10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften ... (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig ... nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der ...