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Abschnitt 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 12 Schlussvorschriften

§ 25a Übergangsvorschriften



(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.

(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


§ 26 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.

2.
In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.

3.
Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.

4.
Soweit erforderlich, müssen

a)
Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie

b)
ein Raum für den beamteten Tierarzt

vorhanden sein.

5.
Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.

6.
Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion

a)
der Transportfahrzeuge,

b)
der Stallungen und Verkehrswege

verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jederzeit vorzulegen.

7.
Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.

8.
Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.


Anlage 2 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass

a)
eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und

b)
das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.

2.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.

3.
Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.

4.
Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.


Anlage 3 (zu § 24 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2003 S. 395)

A.
Viehhandelskontrollbuch
Abgabe IdentifizierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum
der Übernahme
bisheriger Besitzer
a) Name und
Anschrift
b) Registriernummer
bei Transportunter-
nehmen
c) Kfz-Kennzeichen
des Transport-
fahrzeugs
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stück-
zahl, ungefähres Alter,
Kennzeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
Datum der
Abgabe
Name und
Anschrift
gegebenen-
falls Nr. der
Gesundheits-
bescheinigung
      
      
      
      
      



B.
Transportkontrollbuch
123456
a) Ort und
Datum der
Übernahme
b) Uhrzeit des
Verlade-
beginns
c) Abfahrtszeit
Name und Anschrift
des bisherigen
Tierhalters
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stück-
zahl, ungefähres Alter,
Kennzeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
Datum und
Zeitpunkt der
Übergabe
Fahrtziel
Name und
Anschrift des
Übernehmers
gegebenen-
falls Nr. der
Gesundheits-
bescheinigung
      
      
      
      
      



C.
Desinfektionskontrollbuch
123456
Datum des
Transports
Art der beförderten
Tiere
Datum der
Desinfektion
Ort der
Desinfektion
Desinfektions-
mittel/
eingesetzte
Konzentration
Name und
Anschrift des
Betreibers der
Desinfektions-
einrichtung
      
      
      
      
      



Anlage 4 (zu § 24d Abs. 4) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung



(siehe BGBl. I 2003 S. 396)


Anlage 5 (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 397 - 398)


Anlage 6 (zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) Rasseschlüssel


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Rasse 
Holstein-Schwarzbunt01
Holstein-Rotbunt02
Jersey03
Braunvieh04
Angler05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06
Doppelnutzung Rotbunt 09
Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung 10
Fleckvieh11
Gelbvieh12
Pinzgauer13
Hinterwälder14
Murnau-Werdenfelser15
Vorderwälder16
Limpurger17
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Ayrshire19
Vogesen-Rind20
Charolais21
Limousin22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d'Aquitaine 24
Maine Anjou 25
Salers26
Montbeliard27
Aubrac28
Piemonteser31
Chianina32
Romagnola33
Marchigiana34
White Park 35
Deutsche Angus 41
Aberdeen Angus 42
Hereford43
Deutsches Shorthorn 44
Highland45
Welsh-Black46
Galloway47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing50
Brangus51
Normanne52
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebus54
Grauvieh55
Dexter56
White Galloway 57
Longhorn58
South Devon 59
Fjäll-Rind60
Tuxer61
Telemark65
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Uckermärker67
Blaarkop68
Witrug69
Lakenfelder70
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,
einschließlich Vogtländer Rotvieh
71
Ansbach-Triesdorfer72
Glanrind73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler Schecken 75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman83
Bazadaise84
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Beefalo86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent88
Yak89
Sonstige Kreuzungen 90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus-Rinder 93
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Kreuzung Milchrind x Milchrind 99



Anlage 7 (zu § 24h Abs. 1) Rinderpass


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 400 - 401)


Anlage 8 (zu § 24i) Register



(siehe BGBl. I 2003 S. 402)