(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.
- Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
- 2.
- Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt und desinfizierbar sein.
- 3.
- Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser muss zur Verfügung stehen.
- 4.
- Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, desinfizierbare Wände haben.
- 5.
- Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 6.
- Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
- 7.
- Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
- 8.
- Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
- 9.
- Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und des Schuhzeugs vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach §
16 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass die Marktplätze
- 1.
- durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
- 2.
- insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
- 3.
- Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- 1.
- den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
- 2.
- Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,
- 3.
- an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.